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Rechtsanwälte
Baehr, Wübbeke & Partner

Ronny Neumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Chemnitz
Schloßberg 2
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Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bei Bewerbungen
von Ronny Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht am 04.10.2015

 

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll die Ungleichbehandlung von verschiedenen Bewerbern verhindern. Unzulässig ist eine Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität.

Ein Arbeitgeber muss im Rahmen der Bewerbung alle Bewerber gleich behandeln und darf keinen benachteiligen. Darauf ist schon bei der Stellenanzeige zu achten. Wird zum Beispiel eine Stellenanzeige geschaltet „Junge, dynamische Kellnerin gesucht“, so begeht der Arbeitgeber gleich den ersten Fehler. Bereits die Stellenausschreibung ist geschlechtsneutral also ohne Verstoß gegen die Kriterien zur Gleichbehandlung zu fertigen. Ein männlicher Bewerber, welcher abgelehnt wird, könnte neben dem Schadenersatz insbesondere Kosten für das Bewerbungsverfahren Entschädigung geltend machen. Die Stellenausschreibung ist nämlich so formuliert, dass vorrangig auf das weibliche Geschlecht abgestellt wird. Das Gesetz enthält dann die Vermutung, dass der abgelehnte männliche Bewerber allein aus Gründen seines Geschlechts abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber kann sich zwar noch entlasten. Er muss zu diesem Zwecke aber nachweisen, dass der Bewerber nicht allein aufgrund des männlichen Geschlechts abgelehnt wurde. Dies ist im Einzelfall schwierig.

 

Dies betrifft jede Stellenausschreibung, egal wo sie geschaltet wird. Auch im Rahmen des Weiteren Auswahlverfahrens ist für einen Bewerber darauf zu achten, ob er möglicherweise wegen der eingangs genannten Kriterien abgelehnt wurde. So darf es auch bei der Einladung nicht zur Unterscheidung nach den Kriterien kommen, auch im Bewerbungsgespräch selbst sollte der Bewerber auf den Unterton oder Nebensätze hören. Es sind nämlich auch Fragen nach Merkmalen, die auf vorgenannte Kriterien schließen lassen, unzulässig. Das betrifft zum Beispiel Fragen nach der Schwangerschaft, Zugehörigkeit zu einer Kirche, Familienplanung, Parteizugehörigkeit.

 

Ein Bewerber sollte solche Fragen dokumentieren. Er könnte bei einem Verstoß gegen das AGG wie bereits genannt Schadenersatz und Entschädigung geltend machen, wenn er als Bewerber abgelehnt wird. Bei der Geltendmachung ist aber die Frist zu beachten. Der Anspruch muss innerhalb von 2 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden. Die Frist beginnt im Falle der Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen der Benachteiligung mit Kenntniserlangung. Die Einhaltung der Schriftform ist wichtig. Diese muss auch nachgewiesen werden. Die Geltendmachung sollte daher möglichst durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers durch einen Zeugen sichergestellt werden. Die Absendung per Einschreiben/Rückschein ist nicht zu empfehlen. Es kann damit nicht sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber das Schreiben entgegennimmt und dass die Frist eingehalten wird. Wird es nicht entgegengenommen, so bleibt es auf der Post liegen und gilt als nicht zugestellt.

 

Zahlt der Arbeitgeber auf die schriftliche Geltendmachung nicht, so muss die Entschädigung innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Klage erhoben werden. Die Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, welche ebenfalls zwingend einzuhalten ist. Mit dem Verpassen der Fristen verfallen die Ansprüche.