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Rechtsanwälte
Baehr, Wübbeke & Partner

Ronny Neumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Chemnitz
Schloßberg 2
09113 Chemnitz
Tel.  0371 33493290
Fax: 0371 33493291

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Was ist im Ausbildungsverhältnis zu beachten?
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on Ronny Neumann, Fachanwalt für Arbeitsrecht am 17.04.2015

Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrages begründet. In dem Vertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildendem werden die wesentlichen Rechte und Pflichten vereinbart. Grundsätzlich gelten für das Berufsausbildungsverhältnis die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften.

Ist der Auszubildende minderjährig, so muss er von einem Vertreter vertreten werden. Das sind meist beide Eltern oder ein Elternteil.

Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden (Ausbildungsvertrag). In der schriftlichen Niederlegung müssen insbesondere folgende Gegenstände genannt werden:

  • Ziel der Berufsausbildung, insbesondere Berufstätigkeit
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen und ……………der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubes
  • Voraussetzungen für die Kündigung und
  • ein allgemeiner Hinweis über anzuwendende Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
  • Nicht jeder Arbeitgeber darf Auszubildende einstellen. Einen Auszubildenden einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Darüber hinaus muss der Betrieb zur Ausbildung geeignet sein. Die Überwachung übernimmt die zuständige Behörde (§ 32 BBiG).
  • Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, längstens aber für ein Jahr. Danach kann der Auszubildende für eine weitere Wiederholungsprüfung nochmals die Verlängerung beantragen.
  • Der Ausbilder hat die Pflicht, den Beruf zu vermitteln und das Erreichen des Ausbildungszieles zu fördern. Es trifft ihn auch eine Erziehungspflicht.
  • Der Ausbilder hat zudem die Pflicht, den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen. Er muss im Übrigen den Auszubildenden angemessen vergüten. Die Vergütung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, es sei denn es gilt ein Tarifvertrag. Ansonsten kann die Vergütung frei vereinbart werden Bei fehlender tariflicher Regelung muss die Vergütungshöhe nur angemessen sein.
  • Der Auszubildende muss gegebenenfalls Mehrarbeit leisten. Diese ist entweder besonders zu vergüten oder ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit zu schaffen.
  • Der Auszubildende hat auch bei Krankheit Anspruch auf Vergütungsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Das gilt aber nur bei unverschuldeter Krankheit.
  • Der Auszubildende hat ebenfalls Pflichten. Er muss sich bemühen, den Beruf zu erlernen. Darüber hinaus hat er die Pflicht, die Ausbildungsstätte in Ordnung zu halten sowie sonstige Pflichten im Betrieb des Ausbilders einzuhalten.
  • Das Ausbildungsverhältnis endet entweder durch Zeitablauf, insbesondere bei Ablauf der Ausbildungszeit. Das Ausbildungsverhältnis kann auch gekündigt werden. Die Kündigungserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen, d. h. sie ist zu unterschreiben. Ist der Auszubildende minderjährig, so muss sie durch seinen gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
  • Bis zum Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
  • Nach Ablauf der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis nur bei Vorliegen von Kündigungsgründen erfolgen.
  • Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere der Ausbilder gegen seine Pflichten verstößt. Die Kündigung muss dann aber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gründe ausgesprochen werden. Die 2-Wochen-Frist ist nur eingehalten, wenn die Kündigung rechtzeitig zugegangen ist.
  • Der Auszubildende kann zudem kündigen, wenn er seinen Beruf aufgibt und sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  • Nach der Probezeit muss der Auszubildende die Kündigung jedenfalls immer schriftlich aussprechen und begründen.
  • Das gilt auch für den Ausbilder. Der Ausbilder kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn der Auszubildende schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hat. Auch in diesem Fall muss der Ausbildende innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gründe kündigen.
  • Im Falle der Kündigung wegen Verstoß gegen die Pflichten kann Schadenersatz verlangt werden, wenn der andere Vertragsteil den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
  • Das Ausbildungsverhältnis kann darüber hinaus immer durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn beide Vertragsparteien sich einig sind, dass das Ausbildungsverhältnis nicht fortdauern soll.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein Auszubildender auch Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen kann. So haften auch Auszubildende untereinander. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt: „Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Beschäftigten desselben Betriebes einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln, wie andere Arbeitnehmer“ (BAG 19.03.2015).